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Behindertenparkplatz: Der heilige Gral im Parkdschungel

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Er ist heiß begehrt und doch nicht für jeden – der Behindertenparkplatz. Mittlerweile gibt es eine beachtliche Anzahl dieser speziell gekennzeichneten Stellflächen in jeder Stadt. Praktisch sind sie schon: Sie sind direkt am Eingang öffentlicher Gebäude oder auch bei Lebensmittelläden zu finden. Den Verlockungen des Behindertenparkplatzes sind schon viele Autofahrer erlegen. Wer hat nicht schon einmal einen Autofahrer ohne Behinderung gesehen, der „nur mal eben schnell“ dort geparkt hat, um sich einen womöglich langen Weg zum Laden zu sparen? Für Menschen mit Behinderungen ist das ein Ärgernis. Sie müssen auf normale Parkplätze ausweichen, und können unter Umständen nur erschwert das Auto verlassen, da solche Stellflächen nicht genug Platz für Rollstühle oder andere Gehhilfen vorsehen.

Schließlich haben diese Behindertenparkplätze einen Sinn. Sie sind breiter als gewöhnliche Parkplätze und der Weg zum Ziel ist barrierefrei. Behindertenparkplätze wurden als Nachteilsausgleich im Personenverkehr geschaffen. Menschen mit schweren Behinderungen sind häufig im Alltag benachteiligt. Um diesen Menschen entgegenzukommen, sieht das neunte Sozialgesetzbuch einen solchen Nachteilsausgleich vor. Niederflurbusse und akustische Fußgängerampeln sind weitere Beispiele, das Leben von Menschen mit Behinderungen zu erleichtern.

Parken nur mit blauem EU-Parkausweis

Als Träger eines Schwerbehindertenausweises liegt es nahe, sich einfach auf den Behindertenparkplatz zu stellen. Doch weit gefehlt: Nicht der Schwerbehindertenausweis berechtigt zum Parken, sondern ein blauer EU-Parkausweis. Dieser Ausweis ist bei der zuständigen Straßenbehörde erhältlich und muss stets gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe angebracht werden, wenn das Auto auf einem speziell gekennzeichneten Behindertenparkplatz abgestellt wird. Mit einem Rollstuhl-Aufkleber besteht daher ebenso wenig Anspruch auf solch eine Stellfläche.

Wie vielleicht schon vermutet, hat nicht jeder Mensch mit einer Behinderung Anspruch auf den blauen Ausweis. Eine wichtige Rolle spielt nämlich das Merkzeichen und der Grad der Behinderung auf dem Schwerbehindertenausweis. Liegt eine außergewöhnliche Gehbehinderung (aG) vor oder handelt es sich um einen Blinden (BI), wird der Antrag stattgegeben. Auch Menschen, die seit ihrer Geburt an auf beiden Seiten keine Gliedmaßen haben – auch Amelie genannt – oder deren Hände oder Füße direkt am Körper sind – also eine Phokomelie haben – können ebenfalls problemlos einen EU-Parkausweis für Behindertenparkplätze beantragen. Schwieriger wird es in den Kategorien „G“ (gehbehindert) oder „B“ (Begleitperson notwendig). In manchen Bundesländern können unter Umständen auch diese Menschen einen entsprechenden Antrag stellen.

Für den Fall, dass doch kein EU-Parkausweis genehmigt wird, gibt es noch eine Alternative: die orangefarbene Parkkarte. Sie dient zur Parkerleichterung für besondere Gruppen von Menschen mit Behinderungen. Wenn eine starke Funktionsstörung in den Beinen oder Füßen vorliegt und das Merkzeichen G und B auf dem Schwerbehindertenausweis vermerkt ist, kann die Person unter bestimmten Voraussetzungen diese Parkerleichterung beantragen. Die Straßenbehörden bieten hier häufig detaillierte Informationen zu den berechtigten Personengruppen auf ihren Webseiten an.

Behindertenparkplatz - Markierung auf Asphalt

Blau ist nicht gleich orange

Wer also eine orangefarbene Karte zur Parkerleichterung hat, darf sein Auto trotzdem nicht auf einem Behindertenparkplatz abstellen. Nur der blaue EU-Parkausweis für Behindertenparkplätze berechtigt zum Parken auf den gekennzeichneten Flächen. Dafür genießt der Parkkarten-Träger die anderen Vorteile, die mit dem EU-Parkausweis einhergehen: Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Zonenhalteverboten, in Fußgängerzonen, sofern für das Beladen und Entladen bestimmte Zeiten freigegeben sind, an Stellen mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten, auf Anwohnerparkplätzen und in verkehrsberuhigten Bereichen.

Menschen mit Behinderungen und in Besitz eines EU-Parkausweises können darüber hinaus bei der Stadt persönliche Behindertenparkplätze beantragen – sofern solche angeboten werden. Dies ist insbesondere für häufig aufgesuchte Orte wie den Arbeitsplatz oder die Wohnung sinnvoll. Die Behindertenparkplätze erhalten dann eine entsprechende Nummer, die zum EU-Parkausweis passt. Nur Autos mit dem entsprechenden Ausweis dürfen dann auf solchen Stellflächen abgestellt werden.

Parkt man in Deutschland ohne EU-Parkausweis auf dem Behindertenparkplatz, drohen Strafen. Da das Auto unberechtigt abgestellt wurde, werden gemäß der Straßenverkehrsordnung 35 Euro Bußgeld fällig. Steht das Auto länger als drei Minuten, sprich, es ist offiziell geparkt, kann es kostenpflichtig abgeschleppt werden. Aufmerksame Bürger können einfach beim Ordnungsamt anrufen oder das Bürgertelefon der Polizei nutzen, um widerrechtlich geparkte Autos zu melden.

Die orangefarbene Karte zur Parkerleichterung gilt nur deutschlandweit. Der EU-Parkausweis hingegen, wie der Name es schon andeutet, gilt in Europa. Jedes Land hat allerdings seine eigenen Gesetze. Daher ist es sinnvoll, sich vor dem Urlaub mit diesem Thema auseinanderzusetzen.

Antrag bei Straßenbehörde stellen

Der Antrag selbst ist kein Hexenwerk. Sowohl für den blauen EU-Parkausweis für Behindertenparkplätze, als auch für die orangefarbene Parkkarte zur Parkerleichterung reicht ein formloser, schriftlicher Antrag, der bei der zuständigen Straßenbehörde eingereicht werden kann. Zusätzlich benötigt sie ein aktuelles Passfoto sowie eine Kopie des Personal- und des Schwerbehindertenausweises. Häufig präsentieren die Straßenbehörden gesonderte Informationen zum EU-Parkausweis für Behindertenparkplätze und der Parkkarte zur Erleichterung auf ihren Webseiten. Wird der Antrag genehmigt, erhält man einen Parkausweis, der so lange gültig ist wie der aktuelle Schwerbehindertenausweis. Maximal ist er allerdings nur fünf Jahre gültig. Danach muss man eine Verlängerung beantragen.

Gut zu wissen: Für den EU-Parkausweis muss man weder ein Auto noch einen eigenen Führerschein besitzen. Eltern, Betreuer oder auch Freunde, die den Halter fahren, dürfen den Ausweis an ihrem Auto anbringen und so den Behindertenparkplatz nutzen. Der Parkausweis ist nämlich nicht fahrzeuggebunden. Wichtig ist, dass der Zweck der Autofahrt dem Transport der Person mit Behinderung dienen muss. Ein einfaches „Ausleihen“ um selbst von den Vorteilen zu profitieren, gilt daher als falsche Verwendung und kann unter Umständen sogar als Missbrauch von Ausweispapieren gewertet werden, so der Sozialverband VdK Deutschland.